Balkonkraftwerke zu installieren, ist einfacher geworden.
Wer auf de heimischen Balkon Strom erzeugen möchte, hat es jetzt leichter. Die gesetzlichen Regelungen für Balkonkraftwerke sind vereinfacht. Foto: Frank Gärtner / AdobeStock
27. September 2024 | Bürgerinfo

Balkonkraftwerke: Photovoltaik für Zuhause

Wer mit der Sonne seinen eigenen Strom produzieren und verbrauchen will, muss nicht zwingend Hausbesitzer sein. Auch Mieter können mit ein oder zwei Modulen auf dem Balkon Elektrizität gewinnen und sich direkt ins Haus holen. Das ist von der Bundesregierung mittlerweile auch so gewollt und explizit im EEG beschrieben. Für steckerfertige Balkonkraftwerke wurden die gesetzlichen Regelungen nun stark vereinfacht.

Anmeldung von Balkonkraftwerken vereinfachen

„Menschen sollen so leicht wie möglich bei der Energiewende mitmachen können“, verlautet der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller. Er meint damit die Anmeldung der Balkonkraftwerke, Sie „können nun schnell und unbürokratisch registriert werden“, sagt Müller. Künftig müssen Betreiber dieser Anlagen neben den Angaben zur Person statt zwanzig nur noch fünf Angaben zu ihrem Balkonkraftwerk eintragen. Diese Vereinfachung stelle eine erhebliche Entbürokratisierung dar, findet der Netzagenturchef.

Stromkosten senken und zur Energiewende beitragen

Mit einem Solargerät, das an die eigene Steckdose angeschlossen werden kann, lässt sich einfach und kostengünstig Solarstrom erzeugen – insbesondere für Menschen ohne eigenes Dach eine Möglichkeit. Die Mini-Solaranlagen erlauben es nahezu jedem, einen Teil des eigenen Strombedarfs durch selbst erzeugte Elektrizität zu decken. Denn diese Balkonkraftwerke sind vor allem für den Eigenverbrauch gedacht, und gerade nicht zur Einspeisung ins öffentliche Netz. Der Hauptvorteil liegt demnach darin, die Stromkosten zu senken. Aber eben auch, seinen Teil zur Energiewende beizutragen.

Steckersolargeräte bestehen in der Regel aus ein oder zwei Modulen und einem Mikrowechselrichter, der den durch die Sonneneinstrahlung entstehenden Gleichstrom in Wechselstrom wandelt. Dieser netztaugliche Strom fließt dann in den Stromkreis der Wohnung. Im Gegensatz zu großen Solaranlagen ist die Leistung, die der Wechselrichter bei einem Steckersolargerät maximal einspeisen darf, auf 800 Watt (W) begrenzt. Die Mini-Solarsysteme produzieren in der Regel genug Strom, um an sonnigen Tagen einen wesentlichen Teil der Grundlast eines Haushaltes zu decken.

Eigenverbrauch: für Kühlschrank und Spülmaschine

Ein Standardsolarmodul mit 400 W Leistung, das zum Beispiel verschattungsfrei an einem Südbalkon senkrecht montiert wurde, liefert etwa 280 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Davon werden Sie idealerweise 200 kWh in der Wohnung direkt verbrauchen können, zum Beispiel von Ihrem Kühlschrank und der Geschirrspülmaschine. Ihr Strombezug reduziert sich somit um diese Menge. Bei einem angenommenen Strompreis von 30 Cent pro kWh Strom aus dem öffentlichen Netz bringt das im oben genannten Beispiel eine jährliche Ersparnis von rund 60 Euro. Hat Ihr Balkonkraftwerk etwa 400 Euro gekostet, amortisiert sich diese Anschaffung in weniger als sieben Jahren.

Angemeldete Balkonkraftwerke

Aufgrund der vereinfachten Registrierung der Photovoltaik-(PV)-Kleinstanlagen, auch Steckersolargeräte oder Balkonkraftwerke genannt, geht die Bundesnetzagentur (BNetzA) mittlerweile von einer guten Datenlage in diesem Segment aus.

Bei der Bundesnetzagentur wurden im Jahr 2023 rund 300 000 Balkonsolaranlagen registriert. Allein im ersten Halbjahr 2024 sollen 220 000 Balkonkraftwerke mit 200 MW Gesamtleistung hinzugekommen sein.

Insgesamt sind in Deutschland mittlerweile mehr als 90 Gigawatt PV-Leistung installiert. Zum Vergleich: Die hierzulande installierte Gesamtleistung der Windräder liegt aktuell bei knapp 62 Gigawatt.

Autor: Tim Bartels,  UmweltBriefe, September 2024


Die Dt. Gesellschaft für Sonnenenergie bietet einen „Steckersolar-Änderungsmonitor“.  Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V.: Steckersolar (dgs.de)

Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: „Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?“ lesen Sie unter:  Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht? | Verbraucherzentrale.de

Das Umweltbundesamt (UBA) informiert unter:  Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) | Umweltbundesamt


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Gesetzliche Vereinfachungen für Balkonkraftwerke

  1. 1.

    Keine Anmeldung beim Netzbetreiber. Sie müssen Ihr Steckersolargerät jetzt nicht mehr beim lokalen Netzbetreiber anmelden. Er erfährt ohnehin davon, da die Bundesnetzagentur ihm eine Kontrollmeldung sendet über die Anmeldung Ihres Gerätes beim Marktstammdatenregister.

  2. 2.

    Marktstammdatenregister. Die Anmeldung unter https://www.marktstammdatenregister.de/ wurde vereinfacht. Bisher waren 20 Daten erforderlich. Künftig sind es nur noch fünf Angaben: Standort der Anlage, Datum der Inbetriebnahme, Gesamtleistung der Module, Leistung des Wechselrichters, Zählernummer.

  3. 3.

    Zählerwechsel egal. Ein möglicherweise nötiger Zählerwechsel muss nicht mehr abgewartet werden. Sie können Ihr Gerät direkt in Betrieb nehmen.

  4. 4.

    Schukostecker erlaubt. Der haushaltsübliche Schutzkontakt-Stecker (umgangssprachlich: Schukostecker) soll mit technischen Anpassungen eine normkonforme Anschlussart darstellen.

  5. 5.

    Im EEG definiert. Steckersolargeräte sind neuerdings auch im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beschrieben: Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen max. 800 Watt am Wechselrichter und max. 2 000 Watt für die angeschlossenen Module.

  6. 6.

    Vermieter fragen. Verbände der Immobilien- und Vermieterbranche stellen klar: Auch künftig ist es erforderlich, ein Okay des Vermieters einzuholen. Eine Ablehnung wird allerdings schwieriger und muss gut begründet sein, schließlich ist Balkonsolar nach Aufnahme ins EEG von „überragendem öffentlichen Interesse“

  7. 7.

    Überragendes öffentliches Interesse. Das gilt nun auch für die Kleinstanlagen unter den erneuerbaren Energien. In §2 EEG heißt es: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen […] liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“