Seit 1.1.2025 ist gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Kraft
getreten. Damit wird die europarechtliche Vorgabe aus der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Für private Haushalte neu ist somit die Verpflichtung, ihre ausgedienten Kleider und Textilien zwingend getrennt vom Restmüll zu entsorgen. Doch so einfach ist die Umsetzung nicht.
